Aktuelle Satzung

Der Kleingärtnervereins "Mockau-Mitte e.V."


 

  1. Name, Sitz, rechtliche Eigenschaft

 

  1. Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen „Kleingärtnerverein Mockau-Mitte e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 04357 Leipzig
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer VR 493 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. ergebenden Verpflichtungen. Die Vereinsmitglieder sind an die Beschlüsse des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (Mitgliedsbeitrag, Umlagen etc.) direkt gebunden
  6. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Mockau-Mitte“ im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter

 

  1. Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabeordnung.

Der Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Verwaltung der Kleingartenanlage „Mockau-Mitte“ auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften

In diesem Sinne setzt er sich für die Förderung des Kleingartenwesens einschließlich der Pflege seiner Tradition, für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Volksgesundheit, für die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit, für die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün- und Erholungsflächen sowie für eine ökologische orientierte Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten ein. Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich.

Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes und die von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedoch auch eine pauschale Vergütung beschlossen werden. Parallel daneben ist die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen erlaubt.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem des Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

 

  1. Mitgliedschaftsrechte und Pflichten

 

  1. Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten
  2. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und nicht übertragbar. Sie kann nur von volljährigen natürlichen Personen beantragt werden.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins bedarf keiner Begründung.
  4. Jedes neue Mitglied hat vor Vertragsabschluss eine Zusatzvereinbarung über eine zu zahlende Sicherheitsleistung für das zu pachtende Grundstück und die darauf vorhandene Elektroanlage zu unterzeichnen. Die Höhe dieser Sicherheitsleistung wird vom Vorstand festgelegt. Diese Sicherheitsleistung wird dem scheidenden Pächter bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückerstattet, wenn dieser seinen Kleingarten in ordnungsgemäßem und satzungskonformem Zustand an den Vorstand zurückgibt.
  5. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das künftige Mitglied die Satzung, in der jeweils gültigen Fassung, als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes, sowie den Ordnungen und Beschlüssen des Vereins nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag sowie sonstige entgeltliche Gemeinschaftsleistungen künftig zu den festgelegten Terminen zu entrichten.
  6. Zur Deckung des außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis 150,00 € betragen.
  7. Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird in der Kassenordnung des Vereins bestimmt.
  8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen.
  9. Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei Änderungen der Telefonnummern oder familiärer Veränderungen.
  10. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
  • Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
  • Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten, jedoch hat jedes Mitglied nur eine Stimme
  • Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern des Vereins
  • Aktive Mitarbeit an der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft ist persönlich und wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung
  2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 3. Werktag im August zum 30.11. des Jahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, des Mitgliedsbeitrag zu zahlen und hat auch sonstige Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es schwer gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

  1. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
  2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
  • Verstoß des Mitglieds gegen die in 3. dieser Satzung fixierten Verpflichtungen des Mitgliedes,
  • Ehrloses und unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines Familienmitgliedes innerhalb des Vereinsgeländes
  • Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand
  • Unpünktliche Erfüllung von evtl. mit dem Verein eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen
  • Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. der dafür als Ersatz festgelegten Kosten,
  • Vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen,
  • Gröblich Beleidigung des Vorstandes,
  • Nicht bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Bundeskleingartengesetz und der Durchführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, wie z.B. Kleingartenordnung, Bauordnung etc.

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich aus 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam, wobei einer von denen der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand wird durch offene Wahl in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt und zwar für die Dauer von 2 Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen werden ersetzt. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
  6. Der 1. Vorsitzende lädt zu Beratungen ein, übernimmt in denselben die Leitung, vollzieht die Beschlüsse und Urkunden, besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und erstellt in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Er kann sich in allen Fällen vom 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden vertreten lassen.
  7. Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte und das Anlegen der hierzu nötigen Bücher bzw. Buchungsunterlagen.

Der Vorstand hat das Recht, dem 1. Vorsitzenden für sofortige Barleistungen eine Handkasse zu bewilligen. Ist der 1. Vorsitzende aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Funktion auszuführen, kann vom Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied zur Führung dieser Handkasse beauftragt werden. Dasselbe gilt bei dauerhaftem Ausfall des 1. Vorsitzenden durch Tod. Zur nächstfolgenden Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der neugewählte 1. Vorsitzende die Führung der Handkasse.

Der Schatzmeister hat jederzeit dem Vorstand und der Revisionskommission Einsicht in die Kassenunterlagen zu gestatten und in jeder Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Schatzmeister ist für die Richtigkeit der Kassengeschäfte verantwortlich. Zahlungen darf der Schatzmeister nur nach erfolgter Unterschrift des Vorsitzenden oder eines dazu beauftragten Vorstandsmitgliedes leisten. Er hat Steuererklärungen und Berichte an das Finanzamt und den Steuerberater vorzubereiten.

  1. Der Schriftführer erledigt nach Maßgabe des Vorstandes die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Von ihm sind die Niederschriften in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen anzufertigen. Diese sind zur Genehmigung dem 1. Vorsitzenden vorzulegen, welcher die Beratung leitet. Sie sind von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  2. Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt oder die Mitgliederversammlung hat ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  3. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
  4. Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben Beisitzer berufen. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt der Vorstand. Die Beisitzer sind nicht Teil des Vorstandes, haben aber das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben ein Rederecht in den Vorstandssitzungen. Die Berufung endet mit Widerruf durch den Vorstand oder zur nächsten Wahlversammlung. Sie kann aber jederzeit wieder erfolgen.

 

  1. Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung besitzt die höchste Entscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des Vereins. Sie kann über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließen. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
  2. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auch schriftlichem Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Durchführung durch Aushang an den folgenden 6 Vereinsschaukästen:
  • In der B-Anlage, 1x An der Hefe
  • In der A-Anlage, 2x Am Hauptweg
  • 1x Am Bahndamm
  • 1x An der Aue
  • 1x Am Parkweg
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens bis 3 Wochen vor dem Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Tagesordnung ist dann spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung durch Aushang in den o.g. Vereinsschaukästen bekanntzugeben.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  • Die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
  • Die Entlastung des Vorstandes,
  • Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
  • Die Beschlussfassung über den Finanzplan,
  • Die Beschlussfassung über Anträge,
  • Die Einsetzung von Ausschlüssen,
  • Die Änderung der Satzung
  • Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins
  1. Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Besteht bei Wahlen Stimmengleichheit, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei normaler Gleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen, der Versammlungsleiter kann jedoch auch eine andere Form der Abstimmung anordnen.

  1. Vorschriften für die Vereinsorgane

 

  1. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekanntzugeben.
  2. Zur Vorstandssitzung ist eine Woche vorher einzuladen.
  3. Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  4. Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder eine Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Vorstandsmitglieder oder Mitglieder anderer gewählter Organe können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.

Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall für den 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.

  1. Das Ergebnis der Sitzungen der Vereinsorgane ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

  1. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Vereinsstrafe

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten.
  2. Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tage der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz, zurzeit 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-Regeln vorbehalten.

Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Für das Geschäftsjahr ist ein Finanzplan aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartenden Einnahmen abgedeckt sind.
  2. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
  3. Von der Mitgliederversammlung sind alle 2 Jahre 2 Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, die Bücher und die Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schatzmeister und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. Außerdem ist alle 2 Jahre ein Ersatzrevisor zu wählen, welcher für den Fall des Ausfalls eines gewählten Revisors dessen Aufgabe bis zur Neuwahl innehat. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen auch nicht den Weisungen oder der Beaufsichtigung durch den Vorstand.
  4. Gegen Mitglieder, die folgende Pflichtverletzungen begehen:
  • Verstoß des Mitgliedes gegen die in 3. Dieser Satzung fixierten Verpflichtungen des Mitgliedes,
  • Ehrloses und unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines Familienmitgliedes innerhalb des Vereinsgeländes
  • Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand
  • Unpünktliche Erfüllung von evtl. mit dem Verein eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen
  • Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. der dafür als Ersatz festgelegten Kosten,
  • Vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen,
  • Gröblich Beleidigung des Vorstandes,
  • Nicht bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Bundeskleingartengesetz und der Durchführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, wie z.B. Kleingartenordnung, Bauordnung etc.

können folgende Vereinsstrafen durch den Vorstand beschlossen werden:

  • Abmahnung
  • Geldbußen
  • Amtsenthebung
  • Ausschluss.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Vereinsstrafbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Beschlusses eingelegt werden.

Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1.  Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, die vom Registergericht oder Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

  1.  Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ der erschienenen Mitglieder in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so steht einer 4 Wochen nach dieser Mitgliederversammlung einberufenen Mitgliederversammlung das Recht der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit zu, wenn der Vorstand hierzu den Antrag stellt.

 

Die Mitglieder erklären mit der mehrheitlichen schriftlichen Zustimmung zu den vorgelegten Satzungsänderungen vom 13. Januar 2021, die vorstehende Satzung zur Kenntnis genommen zu haben und sie für alle Mitglieder des Kleingärtnervereins „Mockau-Mitte e.V.“ als rechtsverbindlich anzuerkennen.

 

Leipzig, 14.01.2021                                                                       

 

Rauh                                                                                     Müller

1. Vorsitzende                                                                  Schriftführerin

 

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